OGH 6 Ob 171/20w
Worum es ging: Wie wird der Schaden unter mehreren Schädigern aufgeteilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Verhältnis untereinander richtet sich der Rückgriff danach, wie stark jeder zum Schaden beigetragen hat und wie schwer sein Verschulden wiegt. Gibt es keine Vereinbarung, entscheiden diese Anteile über die Höhe. Wer sich auf eine besondere Abmachung beruft, muss sie beweisen. Fällt einer aus, weil er zahlungsunfähig ist, tragen die übrigen seinen Anteil anteilig mit.
Untereinander richtet sich der Ausgleich danach, wer den Schaden in welchem Ausmaß verursacht oder verschuldet hat. Bei Unfällen mit mehreren Fahrzeugen gelten dafür besondere Regeln, die ebenfalls in erster Linie auf das Verschulden abstellen. Das genaue Ausmaß ergibt sich erst aus den Umständen des Einzelfalls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 22.11.2019, 2 Cg 55/18s-23
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 14.04.2020, 14 R 11/20w-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 896 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.407 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Geschäftszahl
6Ob171/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** J*****, vertreten durch Dr. Reinhard Blaschon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J***** K*****, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen 35.000 EUR sA (Revisionsinteresse 9.040 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2020, GZ 14 R 11/20w-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22. November 2019, GZ 2 Cg 55/18s-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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