Wie wird der Schaden unter mehreren Schädigern aufgeteilt?
betrifft Schädiger, Mitschuldner, Versicherer, Geschädigte, Unternehmer
Im Verhältnis untereinander richtet sich der Rückgriff danach, wie stark jeder zum Schaden beigetragen hat und wie schwer sein Verschulden wiegt. Gibt es keine Vereinbarung, entscheiden diese Anteile über die Höhe. Wer sich auf eine besondere Abmachung beruft, muss sie beweisen. Fällt einer aus, weil er zahlungsunfähig ist, tragen die übrigen seinen Anteil anteilig mit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz.OGH 6 Ob 171/20w, 22.10.2020
- Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 6 Ob 171/20w, 22.10.2020
- Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 121/19m, 19.09.2019
- Das Ausmaß des Regresses richtet sich im Fall einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB nach den bei den Haftpflichtigen vorliegenden Zurechnungsgründen, insbesondere nach dem Ausmaß des jeweiligen Verschuldens.OGH 2 Ob 61/17k, 16.05.2017
- vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann.OGH 2 Ob 4/13x, 17.06.2013
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- Dies gilt auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigem und Werkunternehmer.OGH 8 Ob 58/04v, 17.03.2005
- Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht.OGH 10 Ob 137/00w, 23.05.2000
- Die Quoten zahlungsunfähiger Mitschuldner fallen den übrigen anteilig zur Last.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- Kontaminierung des Erdreichs.OGH 6 Ob 387/97y, 16.07.1998
- Haben mehrere einen Schaden nicht in einverständlichem Handeln verursacht, sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für dessen Eintritt gesetzt, dann ist der Schaden auf mehrere Verantwortliche - bei Verursachungshaftung aber analog auf mehrere Verursacher - verhältnismäßig aufzuteilen.OGH 6 Ob 387/97y, 16.07.1998
- Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann.OGH 9 Ob 2138/96v, 15.01.1997
- Hier: Die Ehegatten haben der Klägerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen.OGH 5 Ob 64/94, 28.06.1994
- Grober Sorgfaltsverstoß - Vernachlässigung des Mitverschuldens des anderen Regreßverpflichteten.OGH 8 Ob 611/91, 24.09.1992
- "Gestufte" Regressverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist.OGH 4 Ob 539/89, 18.04.1989
- Haftung ex delictu einerseits und ex contractu (Erfüllungsgehilfenhaftung) andererseits ist bedeutungslos.OGH 5 Ob 588/79, 12.06.1979
- Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen.OGH 5 Ob 506/77, 12.07.1977
- Für die Höhe der Rückgriffsforderung ist der Verursachungsanteil, Schuldanteil und Rechtswidrigkeitsanteil beider Streitteile entscheidend.OGH 7 Ob 181/73, 24.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 6 Ob 171/20w, 22.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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