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Wie teilen mehrere Schädiger den Schaden untereinander auf?

betrifft Schädiger, Fahrzeughalter, Versicherer, Unfallbeteiligte
Untereinander richtet sich der Ausgleich danach, wer den Schaden in welchem Ausmaß verursacht oder verschuldet hat. Bei Unfällen mit mehreren Fahrzeugen gelten dafür besondere Regeln, die ebenfalls in erster Linie auf das Verschulden abstellen. Das genaue Ausmaß ergibt sich erst aus den Umständen des Einzelfalls.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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