Wie teilen mehrere Schädiger den Schaden untereinander auf?
betrifft Schädiger, Fahrzeughalter, Versicherer, Unfallbeteiligte
Untereinander richtet sich der Ausgleich danach, wer den Schaden in welchem Ausmaß verursacht oder verschuldet hat. Bei Unfällen mit mehreren Fahrzeugen gelten dafür besondere Regeln, die ebenfalls in erster Linie auf das Verschulden abstellen. Das genaue Ausmaß ergibt sich erst aus den Umständen des Einzelfalls.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz.OGH 6 Ob 171/20w, 22.10.2020
- Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 6 Ob 171/20w, 22.10.2020
- Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 121/19m, 19.09.2019
- vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann.OGH 2 Ob 4/13x, 17.06.2013
- Bei einer Rückgriffsforderung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG haften mehrere Rückgriffsschuldner nicht solidarisch, sondern nur nach Maßgabe ihrer Anteile, das heißt entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe gemäß § 11 Abs 1 EKHG. Trifft die erstbeklagte Partei eine Verschuldenshaftung, die zweitbeklagte Partei aber nur eine Gefährdungshaftung, hat sich die klagende Partei in erster Linie bei der erstbeklagten Partei zu regressieren. Nur wenn die Forderung bei dieser uneinbringlich wäre, könnte die zweitbeklagte Partei zum (anteiligen) Regress herangezogen werden.OGH 2 Ob 6/98s, 23.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 6 Ob 171/20w, 22.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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