OGH 6 Ob 232/20s
Worum es ging: Darf die Mehrheit der Miteigentümer alles allein entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Mehrheit der Miteigentümer darf nur die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte beschließen und die Gemeinschaft dabei auch nach außen vertreten. Für alles, was darüber hinausgeht, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 06.11.2019, 7 C 534/15m-85
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 29.07.2020, 40 R 26/20z-91
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Geschäftszahl
6Ob232/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. G*, 2. Dr. G*, 3. L*, alle vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. A*, beide *, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, 2. J*, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin W* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2020, GZ 40 R 26/20z-91, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 6. November 2019, GZ 7 C 534/15m-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:
„Das Klagebegehren,
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