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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 232/20s

Worum es ging: Darf die Mehrheit der Miteigentümer alles allein entscheiden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Mehrheit der Miteigentümer darf nur die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte beschließen und die Gemeinschaft dabei auch nach außen vertreten. Für alles, was darüber hinausgeht, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 16 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

54 Absätze, 16.338 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

6Ob232/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. G*, 2. Dr. G*, 3. L*, alle vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. A*, beide *, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, 2. J*, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin W* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2020, GZ 40 R 26/20z-91, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 6. November 2019, GZ 7 C 534/15m-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:

„Das Klagebegehren,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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