Darf die Mehrheit der Miteigentümer alles allein entscheiden?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nein. Die Mehrheit der Miteigentümer darf nur die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte beschließen und die Gemeinschaft dabei auch nach außen vertreten. Für alles, was darüber hinausgeht, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
Die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der Mehrheit bezieht sich nur auf die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte (E. v. 29.11.1950, 2 Ob 385/50 = SZ 23/351; v. 27.12.1950, 2 Ob 704/50 = SZ 23/393 und v. 18.05.1953, 3 Ob 217/53).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen (so schon 4 Ob 2024/96t).OGH 1 Ob 242/98i, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 232/20s, 17.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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