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Darf die Mehrheit der Miteigentümer alles allein entscheiden?

günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nein. Die Mehrheit der Miteigentümer darf nur die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte beschließen und die Gemeinschaft dabei auch nach außen vertreten. Für alles, was darüber hinausgeht, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1957)

Die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der Mehrheit bezieht sich nur auf die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte (E. v. 29.11.1950, 2 Ob 385/50 = SZ 23/351; v. 27.12.1950, 2 Ob 704/50 = SZ 23/393 und v. 18.05.1953, 3 Ob 217/53).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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