OGH 9 Ob 33/20y
Worum es ging: Muss ich noch einmal zahlen, wenn ich von der Insolvenz nichts wusste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen beweisen, dass Ihnen oder der für Sie zahlenden Person die Eröffnung des Verfahrens weder bekannt war noch bekannt sein musste. Gelingt Ihnen das nicht, befreit Sie die Zahlung nicht. Wer trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit leistet, lässt in der Regel die gebotene Sorgfalt außer Acht.
Nicht der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass Sie von der Eröffnung wussten oder wissen mussten. Umgekehrt müssen Sie beweisen, dass Ihnen das weder bekannt war noch bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, müssen Sie noch einmal an die Masse leisten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 01.04.2020, 22 R 74/20v-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Geschäftszahl
9Ob33/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Solé, Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz der Z* GmbH, *, gegen die beklagte Partei Mag. C*, vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei J*, vertreten durch Dr. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 9.756 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 1. April 2020, GZ 22 R 74/20v-20, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 21. Jänner 2020, GZ 3 C 859/19k-12, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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