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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 3

Rechtshandlungen des Schuldners § 3. (1)Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde. (2)Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im Verhältnis zu Ihrem Vertragspartner ja: Der Schuldner bleibt voll verpflichtungsfähig, und beide Seiten sind gebunden. Gegenüber den Insolvenzgläubigern sind solche Handlungen aber unwirksam, soweit sie die Masse betreffen. Forderungen daraus können daher nicht zulasten der Masse geltend gemacht werden.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Ihre Handlungen, welche die Masse betreffen, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, etwa die Rechnungslegungspflicht einer Gesellschaft, die Erhebung einer Berufung oder eine schädigende Handlung mit Auswirkung auf die Masse.

Entsteht der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens erst nach Eröffnung Ihrer Insolvenz, können Sie ihn selbst geltend machen und das Verfahren einleiten. Vor der gerichtlichen Geltendmachung gehört er nämlich noch nicht zur Insolvenzmasse.

Haben Sie die Aufteilung nach der Scheidung bereits bei Gericht beantragt und wird danach über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen Sie das Verfahren nicht mehr selbst führen. Fortsetzen kann es nur der Insolvenzverwalter.

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