Wer muss beweisen, ob ich von der Insolvenz wusste?
günstig für Masseverwalter betrifft Schuldner, Masseverwalter, Unternehmer, Konsument
Nicht der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass Sie von der Eröffnung wussten oder wissen mussten. Umgekehrt müssen Sie beweisen, dass Ihnen das weder bekannt war noch bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, müssen Sie noch einmal an die Masse leisten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Nicht der Masseverwalter muss beweisen, dass dem Schuldner zur Zeit der Zahlung die Konkurseröffnung bekannt war oder bekannt sein musste, sondern der belangte Schuldner muss beweisen, dass ihm dies weder bekannt war, noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so muss er an die Masse neuerlich leisten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sorgfaltsmaßstab bei Nichtunternehmern.OGH 9 Ob 33/20y, 17.12.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 Ob 33/20y, 17.12.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
KO §3 Abs2
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