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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 110/20x

Worum es ging: Machen viele kleine Fehler die Betriebsratswahl ungültig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mehrere Verstöße bei der Wahl, die einzeln nur zur Anfechtung berechtigen würden, dürfen nicht leichtfertig zusammengezählt werden, bis daraus Nichtigkeit wird. Hier ist Vorsicht geboten. Sonst würde die Absicht des Gesetzgebers vereitelt, den Bereich der Nichtigkeit möglichst eng zu halten.

Eine Wahl ist nur dann nichtig, wenn Mängel vorliegen, die einzeln oder zusammen so schwer wiegen, dass die grundlegendsten Grundsätze einer Wahl missachtet wurden. Kleinere Verstöße reichen dafür nicht aus.

Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Nötig ist ein so hoher Grad an Verstößen gegen allgemeine Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 59 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 9.732 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

9ObA110/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Wahlwerbende Gruppe „M*****“, 2. ***** M*****, beide vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Angestelltenbetriebsrat G***** GmbH Zweigniederlassung *****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Anfechtung einer Betriebsratswahl (Interesse: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2020, GZ 8 Ra 11/20a-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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