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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.08.1990

ArbVG § 59

Anfechtung § 59. (1)Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden, obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne des § 56 Abs. 4 nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. (2)Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird eine Betriebsratswahl angefochten, bleibt der gewählte Betriebsrat bis zur Entscheidung des Gerichts im Amt und muss alle nötigen Handlungen setzen. Die Anfechtung allein vernichtet seine Handlungen nicht. Erst die Entscheidung des Gerichts beendet die Amtszeit vorzeitig.

Wer keinen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hat, verliert dadurch nicht das Recht, die Betriebsratswahl anzufechten. Das gilt auch dann, wenn Sie zu Unrecht nicht in der Liste standen. Auch andere Anfechtungsberechtigte können Fehler der Liste weiterhin geltend machen, wenn dadurch wesentliche Wahlregeln verletzt wurden und das Ergebnis beeinflusst werden konnte.

Mehrere Verstöße bei der Wahl, die einzeln nur zur Anfechtung berechtigen würden, dürfen nicht leichtfertig zusammengezählt werden, bis daraus Nichtigkeit wird. Hier ist Vorsicht geboten. Sonst würde die Absicht des Gesetzgebers vereitelt, den Bereich der Nichtigkeit möglichst eng zu halten.

Wurde die Wahl des Betriebsrats nicht erfolgreich angefochten, ist sie wirksam. Dass die Arbeitsstätte gar kein Betrieb ist, ändert dann nichts an Bestand und Dauer der Tätigkeit des Betriebsrats.

Wer Personalentscheidungen nur vorbereitet, etwa Bewerber vorauswählt oder Mitteilungen im Auftrag des Personalleiters ausfertigt, ist deshalb noch kein leitender Angestellter. Eine solche Person darf daher bei der Betriebsratswahl kandidieren. Lässt man sie als Wahlwerberin nicht zu, kann die Wahl angefochten werden.

Die Verletzung wesentlicher Wahlregeln führt nicht automatisch zur Aufhebung der Wahl. Es kommt darauf an, ob der Fehler im konkreten Fall objektiv geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

Nein. Ein bereits vorgedruckter Stimmzettel, den der Wähler nicht selbst ausgefüllt hat, zählt nicht als eindeutige Stimme für die angegebene Liste. Wird er trotzdem gezählt, können Sie die Wahl innerhalb der Frist bei Gericht anfechten. Von selbst nichtig ist die Wahl deswegen aber nicht, und der Arbeitgeber darf sie nicht einfach ignorieren.

Ja. Wählen Beschäftigte mit dem Stimmzettel einer Fraktion, obwohl ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wurde, ist das zulässig und kein Grund, die Wahl anzufechten. Auch das Verteilen solcher Stimmzettel direkt vor dem Wahllokal schadet nicht, weil es bei der Betriebsratswahl keine Verbotszone gibt.

Besteht bereits ein Betriebsrat, der von allen Beschäftigten am Standort und für alle gewählt wurde, kann daneben kein eigener Betriebsrat für die Arbeiter gewählt werden. Das gilt auch dann, wenn die bestehende Betriebsratswahl gerade angefochten wird.

Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.

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