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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 66/20v

Worum es ging: Zählt der privat genutzte Dienstwagen zu meinem Gehalt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Zum Entgelt gehört alles, was Sie dafür bekommen, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, also auch Sachleistungen wie die private Nutzung eines Dienstwagens. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern darauf, welche Funktion die Leistung tatsächlich hat. Echter Ersatz von Auslagen im Interesse des Arbeitgebers ist dagegen kein Entgelt.

Die Vorschriften, deren Anwendung eine Änderung Ihrer Beschäftigung im Betrieb erforderlich machen, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Andere Fälle sind davon nicht erfasst.

Herangezogen wird nur ein Zeitraum, in dem Sie von Ihrem Arbeitgeber tatsächlich Entgelt bezogen haben. Eine Bildungskarenz, in der Sie Weiterbildungsgeld erhalten haben, ist kein solches Entgelt und bleibt daher außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

44 Absätze, 20.524 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

8ObA66/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D* S*, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 938,63 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 3/20t-16, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. Oktober 2019, GZ 23 Cga 68/19s-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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