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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 205/20f

Worum es ging: Darf ich eine fremde Marke nennen, um mein Produkt zu beschreiben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur so weit, als es zur Bestimmung Ihrer Ware oder Leistung erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsleben entspricht. Über diese notwendige Beschreibung hinaus dürfen Sie die fremde Marke nicht für eigene Werbezwecke einsetzen.

Ja. Sie dürfen eine fremde Marke nennen, wenn das nötig ist, um den Zweck Ihrer Ware oder Leistung anzugeben, etwa bei Zubehör, Ersatzteilen oder einem Service für ein Markenprodukt. Das gilt nur, solange die Marke dadurch nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt wird und Ihr Geschäftsverhalten nicht unlauter ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 393

Entscheidungstext

60 Absätze, 21.897 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Geschäftszahl

4Ob205/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. September 2020, GZ 1 R 80/20x-27, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2020, GZ 53 Cg 55/19p-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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