OGH 4 Ob 205/20f
Worum es ging: Darf ich eine fremde Marke nennen, um mein Produkt zu beschreiben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur so weit, als es zur Bestimmung Ihrer Ware oder Leistung erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsleben entspricht. Über diese notwendige Beschreibung hinaus dürfen Sie die fremde Marke nicht für eigene Werbezwecke einsetzen.
Ja. Sie dürfen eine fremde Marke nennen, wenn das nötig ist, um den Zweck Ihrer Ware oder Leistung anzugeben, etwa bei Zubehör, Ersatzteilen oder einem Service für ein Markenprodukt. Das gilt nur, solange die Marke dadurch nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt wird und Ihr Geschäftsverhalten nicht unlauter ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.04.2020, 53 Cg 55/19p-20
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 23.09.2020, 1 R 80/20x-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Geschäftszahl
4Ob205/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. September 2020, GZ 1 R 80/20x-27, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2020, GZ 53 Cg 55/19p-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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