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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 393

Kosten § 393. (1)Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§ 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache. (2)Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO. (3)Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.

Wehren Sie sich im Verfahren über eine einstweilige Verfügung erfolgreich dagegen, dass die Gegenseite eine unzulässige Verfahrenshandlung setzt, etwa ein unzulässiges Rechtsmittel, bekommen Sie die dafür angefallenen Kosten schon in diesem Verfahren ersetzt. Diese Kosten müssen nicht bis zum Ende des Hauptverfahrens warten.

Haben Sie Ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst, teilen sich Erfolg und Misserfolg. Fehlen andere Anhaltspunkte für die Bewertung, gelten Obsiegen und Unterliegen als gleich groß. Die Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.

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