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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 207/20t

Worum es ging: Kann ich Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.

Drei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung über die Abstammung. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht direkt an das Kind gezahlt, sondern dem Bund die geleisteten Unterhaltsvorschüsse ersetzt haben. Der Ausschluss der Verjährung im Unterhaltsvorschussgesetz kommt nur dem Bund selbst zugute.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1480 EO § 35

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.044 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Geschäftszahl

3Ob207/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula in der Pflegschaftssache der minderjährigen C***** D*****, geboren am ***** 2007, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirk 22, Wien 22, Simone-de-Beauvoir-Platz 6), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M***** L*****, vertreten durch Mag. Alexandra Rathbauer-Malcher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. August 2020, GZ 42 R 187/20s-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. Februar 2020, GZ 7 Pu 123/19d-48, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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