Kann ich Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Umstände und Verjährung.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach § 163b ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt" und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 65/08i, 05.06.2008
- Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, wenn der Unterhaltspflichtige einer Exekutionsführung zuvorkommen will.OGH 6 Ob 148/06t, 29.06.2006
- Bei einem (solchen) Begehren auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtung sind nur in der Vergangenheit erbrachte (bei Folgebemessungen aufgrund eines Erhöhungsantrages, den Geldtitel übersteigende) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von der Zustimmung des anderen Elternteils.OGH 2 Ob 128/04v, 01.07.2004
- Dies gilt auch für Ansprüche minderjähriger Kinder, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind.OGH 1 Ob 117/01i, 29.01.2002
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- Der hiefür maßgebliche Sachverhalt muss sich jeweils in der Vergangenheit verwirklicht haben.OGH 9 Ob 23/98t, 28.01.1998
- In diesem Rahmen kann gesetzlicher Unterhalt rückwirkend auch erhöht, eingeschränkt oder aufgehoben werden, und zwar ungeachtet bereits bestehender Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen.OGH 1 Ob 122/97s, 25.11.1997
- Demnach können solche Ansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht, sondern auch erhöht werden.OGH 4 Ob 253/97b, 09.09.1997
- Mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil die alleinige Obsorge über ein minderjähriges Kind zukommt, endet auch die Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB gegenüber dem anderen Elternteil.OGH 3 Ob 508/94, 19.10.1994
- Ebensowenig für einen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG.OGH 10 Ob 504/93, 08.02.1994
- Gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 72 EheG, also für gesetzliche Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten.OGH 7 Ob 614/92, 10.12.1992
- Die Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Geldzahlungsanspruches am Tag des Eintrittes einer Fälligkeit ist kein allgemeiner Schulderlöschungsgrund.OGH 7 Ob 595/92, 01.10.1992
- Zukünftiger Unterhalt ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuzusprechen.OGH 8 Ob 552/92, 26.03.1992
- Einstweiliger Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden.OGH 2 Ob 608/90, 21.11.1990
- Auch Sonderausgaben können auf Grund nachträglicher Antragstellung zuerkannt werden.OGH 8 Ob 624/90, 30.08.1990
- Daher kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse, etwa einer nicht bloß unbedeutenden Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteiles, zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb.OGH 5 Ob 610/89, 03.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034969 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 55.
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 207/20t, 20.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 50/20f, 15.12.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Rückständige Unterhaltsleistungen verjähren in drei Jahren. Das gilt sowohl für gesetzlichen als auch für vertraglich vereinbarten Unterhalt und ebenso für Abfindungsbeträge.
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Als geschiedener Ehegatte können Sie Unterhalt für ein Jahr vor dem Anhängigwerden verlangen, aber nur unter dieser Voraussetzung. Ohne Verzug gebührt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache bei Gericht anhängig ist.