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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 111/20m

Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 416

Entscheidungstext

21 Absätze, 1.762 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

8ObA111/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** Rechtsanwaltspartnerschaft KG, *****, gegen die beklagte Partei S***** R*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2020, GZ 9 Ra 9/20i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 24. 12. 2020 (Zurückziehung der außerordentlichen Revision) wird

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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