OGH 8 ObA 111/20m
Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.08.2020, 9 Ra 9/20i-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
8ObA111/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** Rechtsanwaltspartnerschaft KG, *****, gegen die beklagte Partei S***** R*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2020, GZ 9 Ra 9/20i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 24. 12. 2020 (Zurückziehung der außerordentlichen Revision) wird
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