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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1914

ZPO § 416

§. 416. (1)Das Urtheil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung wirksam. (2)Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündet oder im Falle des §. 415 in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist. (3)Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien zuzustellen. Das dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil wird dem Kläger gegenüber mit der Verkündung (§ 414 Absatz 1) wirksam, eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Kläger nur auf sein Verlangen behändigt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Frist beginnt, sobald das Scheidungsurteil nicht mehr angefochten werden kann. Verzichten beide Seiten auf ein Rechtsmittel, ist das schon in diesem Augenblick der Fall. Wird nur der Ausspruch über das Verschulden bekämpft, wird die Scheidung selbst dennoch rechtskräftig.

Schon ab dem Zeitpunkt, in dem das Erstgericht an seine Entscheidung gebunden ist, also mit deren Verkündung oder mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle. Auf die Rechtskraft müssen Sie nicht warten.

Ein im Prozess abgegebenes Anerkenntnis können Sie nicht widerrufen und nicht anfechten; das Gericht prüft die Sache dann nicht mehr inhaltlich. Welche Absicht Sie damit verfolgt haben, spielt keine Rolle. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist kommt es nur darauf an, dass ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde.

Sobald ein Gericht an seine Entscheidung gebunden ist, darf es davon nicht mehr abgehen. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung an einem besonders schweren Fehler leidet.

Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

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