OGH 6 Ob 6/21g
Worum es ging: Zählt mein Vermögen bei der Berechnung des Unterhalts mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Ihr Vermögen selbst müssen Sie nur dann verwerten, wenn Ihr übriges Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Erträge, die Sie aus Ihrem Vermögen zumutbar erzielen könnten, zählen dagegen immer mit. Solche Erträge zu nutzen bedeutet nämlich nicht, das Vermögen selbst anzugreifen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bruck an der Mur, 20.08.2020, 1 C 89/18p-46
- Landesgericht Leoben als Berufungsgericht, 04.11.2020, 2 R 201/20p-52
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 15.335 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Geschäftszahl
6Ob6/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*****, vertreten durch Mag. Dieter Koch und Mag. Natascha Jilek, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterhalts, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 4. November 2020, GZ 2 R 201/20p-52, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 20. August 2020, GZ 1 C 89/18p-46, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
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