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Muss ich für Unterhalt mein Vermögen angreifen?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Ehegatten, Kinder
Ihr Vermögen selbst müssen Sie nur dann verwerten, wenn Ihr übriges Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Erträge, die Sie aus Ihrem Vermögen zumutbar erzielen könnten, zählen dagegen immer mit. Solche Erträge zu nutzen bedeutet nämlich nicht, das Vermögen selbst anzugreifen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Den Vermögensstamm hat der Unterhaltspflichtige nur dann anzugreifen, wenn das sonstige Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Diese Einschränkung gilt aber nicht für zumutbarerweise erzielbare Vermögenserträgnisse, stellt dies doch keine Verwertung der Vermögenssubstanz dar.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eigene Vermögenserträge beim Ehegattenunterhalt

Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.

günstig für Unterhaltspflichtiger Anspannung auf Mieteinnahmen beim Unterhalt

Nein. Wenn Sie den angemessenen Unterhalt aus Ihrem Einkommen decken können, müssen Sie Ihre Liegenschaft nicht vermieten oder verpachten. Eine solche Anspannung ist von Gesetzes wegen nicht geboten.

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