Zählt mein Vermögen bei der Berechnung des Unterhalts mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung).OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023
- Darunter fallen auch Kapitaleinkünfte.OGH 1 Ob 168/21v, 16.11.2021
- Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt.OGH 3 Ob 30/15f, 18.03.2015
- Dies gilt auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung.OGH 4 Ob 236/14f, 20.01.2015
- Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken.OGH 8 Ob 121/12w, 27.11.2012
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Ein von einem Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften erzieltes Sparguthaben ist bei der Unterhaltsbemessung nicht (doppelt) als Einkommen zu berücksichtigen; wohl aber nach ständiger Rechtsprechung ein Ertrag aus Vermögen.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld.OGH 7 Ob 166/10b, 22.10.2010
- Hier: Kindesunterhalt.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
- Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist der auf die Verzinsung der Ersparnisse entfallende Anteil der Rente aus einer Lebensversicherung zu werten.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
- Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen.OGH 8 Ob 140/05d, 26.01.2006
- Es sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz".OGH 1 Ob 98/03y, 01.07.2003
- Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar.OGH 2 Ob 295/00x, 23.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 30.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 138/25k, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 49/25s, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 104/25i, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 84/22m, 23.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 85/21t, 14.06.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 6/21g, 18.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 206/20k, 07.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 231/17b, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 231 · Kindesunterhalt
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.
Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.