OGH 8 ObA 119/20p
Worum es ging: Warum gelten am Bau eigene Regeln für die Abfertigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Bauwirtschaft wurde eine eigene, auf diese Branche zugeschnittene Regelung geschaffen. Sie soll es Arbeitnehmern ermöglichen, trotz der in der Branche üblichen Unterbrechungen, vor allem in den Wintermonaten, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung zu erwerben.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2020, 8 Ra 65/20t-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Geschäftszahl
8ObA119/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei BUAK *****, vertreten durch Mag. Vera Noss, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Kft., *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, wegen 66.208,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2020, GZ 8 Ra 65/20t-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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