OGH 9 ObA 113/20p
Worum es ging: Wozu dient eine Klage auf Feststellung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.
Ja. Die Vorsitzenden des Betriebsrats sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen. Eine Einschränkung auf jene Sitzungen, die unmittelbar mit ihren Aufgaben als Betriebsrat zu tun haben, sieht das Gesetz nicht vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 03.09.2019, 20 Cga 65/17z-33
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.09.2020, 9 Ra 10/20m-37
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Geschäftszahl
9ObA113/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. DI Dr. P***** C*****, Vorsitzender des Betriebsrats *****, 2. Betriebsrat *****, 3. E***** B*****, Vorsitzende des Betriebsrats ***** und 4. Betriebsrat *****, alle vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Universität *****, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung von Mitwirkungsrechten nach dem UG 2002 (Streitwert: 60.000 EUR), über die Revision der zweit- und viertklagenden Parteien (Revisionsinteresse: 40.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 9 Ra 10/20m-37, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. September 2019, GZ 20 Cga 65/17z-33, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der zweit- und viertklagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden – mit Ausnahme des Ausspruchs des Berufungsgerichts über den Kostenersatz – dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich der unbekämpft gebliebenen klagestattgebenden und klageabweisenden Teile des Berufungsurteils insgesamt zu lauten hat:
„1. Der Anspruch der zweit- und viertklagenden Partei gegen die beklagte Partei, im Sinne des § 21 Abs 15 UG 2002 zu allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung des Universitätsrats der Universität ***** im Voraus jene vollständigen Informationen zu erhalten, die dem Universitätsrat (seinem Vorsitzenden) selbst schriftlich zur Verfügung stehen, besteht mit der Maßgabe zu Recht, dass ihnen diese schriftlichen Unterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung zugeleitet werden, soweit aber dem Universitätsrat selbst solche Unterlagen erst später zukommen, die Weiterleitung umgehend erfolgt mit der Einschränkung, dass nur in Papierform und nicht EDV-mäßig vorliegende Unterlagen dann nicht zugeleitet werden müssen, sondern in Bezug auf sie lediglich eine Einsichtsmöglichkeit zu eröffnen ist, wenn sie einen außerordentlichen Umfang (mindestens 50 DIN A4-Seiten entsprechend) haben.
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