ASGG § 53
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Betriebsrat ist keine eigene juristische Person und hat keine eigene Rechtsfähigkeit; er vertritt immer nur die Belegschaft. Trotzdem darf er in Arbeitsrechtssachen als Partei vor Gericht auftreten, und das allgemein und nicht nur in einzelnen Fällen.
Die Rechte aus der Betriebsverfassung stehen nicht den einzelnen Arbeitnehmern und nicht den Organen zu, sondern der Belegschaft als Ganzem. Die Belegschaft kann Organe bestellen und wird dadurch handlungsfähig; ihr gesetzlich vorgesehener direkter Vertreter ist der Betriebsrat.
Arbeiten Sie als Vertragsbediensteter bei einer Gemeinde, kann Ihre Personalvertretung für Sie tätig werden. Sie gilt als Vertretung der Arbeitnehmerschaft und darf eine Feststellungsklage über Rechte einbringen, die mehrere Bedienstete betreffen.