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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 53

Parteifähigkeit und Klagslegitimation § 53. (1)Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig. (2)Wenn nach dem streitigen Recht oder Rechtsverhältnis keine Person (kein parteifähiges Gebilde) in Betracht kommt, gegen die (das) eine Klage auf Feststellung oder Rechtsgestaltung nach § 50 Abs. 2 gerichtet werden könnte, kann sie – je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist – gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft (§§ 4 bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer gerichtet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Betriebsrat ist keine eigene juristische Person und hat keine eigene Rechtsfähigkeit; er vertritt immer nur die Belegschaft. Trotzdem darf er in Arbeitsrechtssachen als Partei vor Gericht auftreten, und das allgemein und nicht nur in einzelnen Fällen.

Die Rechte aus der Betriebsverfassung stehen nicht den einzelnen Arbeitnehmern und nicht den Organen zu, sondern der Belegschaft als Ganzem. Die Belegschaft kann Organe bestellen und wird dadurch handlungsfähig; ihr gesetzlich vorgesehener direkter Vertreter ist der Betriebsrat.

Arbeiten Sie als Vertragsbediensteter bei einer Gemeinde, kann Ihre Personalvertretung für Sie tätig werden. Sie gilt als Vertretung der Arbeitnehmerschaft und darf eine Feststellungsklage über Rechte einbringen, die mehrere Bedienstete betreffen.

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