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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2021

OGH 9 ObA 118/19x

Worum es ging: Was passiert, wenn jemand ohne nötige Vertretung prozessiert hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt einer Partei die Fähigkeit, selbst vor Gericht zu handeln, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens beachten. Genehmigt der bestellte Vertreter das bisherige Vorgehen nicht, sind alle noch nicht rechtskräftigen Schritte nichtig und der verfahrenseinleitende Antrag wird zurückgewiesen. Besteht eine Erwachsenenvertretung für das Verfahren, kann die betroffene Person daneben nicht selbst wirksam handeln.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 1 ZPO § 477

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.507 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

9ObA118/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Rechtssache der klagenden

Partei DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit des Verfahrens AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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