OGH 9 ObA 118/19x
Worum es ging: Was passiert, wenn jemand ohne nötige Vertretung prozessiert hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt einer Partei die Fähigkeit, selbst vor Gericht zu handeln, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens beachten. Genehmigt der bestellte Vertreter das bisherige Vorgehen nicht, sind alle noch nicht rechtskräftigen Schritte nichtig und der verfahrenseinleitende Antrag wird zurückgewiesen. Besteht eine Erwachsenenvertretung für das Verfahren, kann die betroffene Person daneben nicht selbst wirksam handeln.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Geschäftszahl
9ObA118/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Rechtssache der klagenden
Partei DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit des Verfahrens AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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