ZPO § 477
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.
Wer klagt, muss sich zuerst ernsthaft bemühen, die Anschrift des Gegners herauszufinden. Wird nur wegen dieser Nachlässigkeit ein Kurator für Sie bestellt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, sind die Bestellung und das damit geführte Verfahren nichtig. Das gilt nicht, wenn Sie auch bei sorgfältiger Suche nicht auffindbar gewesen wären.
Das Berufungsgericht darf nur jenen Teil der Entscheidung überprüfen, den Sie mit Antrag und Erklärung bekämpft haben. Der nicht bekämpfte Teil bleibt bestehen, selbst wenn er der Rechtsmittelentscheidung widerspricht. Auch schwere Fehler darf das Gericht in diesem Teil nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Mit einem eigenen Ablehnungsantrag, nicht schon mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Der Antrag kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden. Möglich ist das nur, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Ja. Hat das Erstgericht im Kündigungsverfahren zugelassen, dass Einwendungen nachgeschoben wurden, greift das Berufungsgericht das nicht von sich aus auf. Das ist kein schwerer Fehler, den es beachten müsste; Sie müssen das Verfahren in Ihrer Berufung ausdrücklich als mangelhaft rügen.
Nur, wenn Sie ihn rechtzeitig abgelehnt haben. Befangenheit wird nur auf Ihren Antrag berücksichtigt. Ohne eine rechtskräftige Entscheidung darüber liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, und in der Revision können Sie das nicht mehr nachholen.
Nein. Dass Sie nicht als Partei einvernommen wurden, verletzt Ihr rechtliches Gehör nicht. Entscheidend ist, dass Sie Vorbringen erstatten und Anträge stellen konnten.
Haben Sie den Unterhalt beantragt, solange Sie noch nicht volljährig waren, entscheidet dasselbe Gericht weiter darüber. Daran ändert sich nichts, wenn Sie während des Verfahrens volljährig werden.
Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.
Nein. Zuerst muss die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft werden. Erst wenn sie dort bestritten wird, darf das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden. Wird dieser Vorrang missachtet, ist das Verfahren mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidet ein Zivilgericht im Streitverfahren über etwas, das ins Exekutionsverfahren gehört, ist sein Urteil nichtig. Sie können diesen Fehler mit einem Rechtsmittel geltend machen. Das gilt auch dann, wenn das Exekutionsverfahren wegen eines Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.
Läuft bereits eine Klage mit Einwendungen gegen den Anspruch, können Sie daneben keine Feststellungsklage auf einen neuen Grund stützen. Sonst würde die Pflicht umgangen, alle Einwendungen auf einmal vorzubringen. Eine solche Klage ist unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen.
Ihr rechtliches Gehör ist nicht nur dann verletzt, wenn Sie sich im Verfahren überhaupt nicht äußern konnten. Es ist auch dann verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen Sie nicht Stellung nehmen konnten.
Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.
Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.
Sobald eine Entscheidung formell rechtskräftig ist, kann ein besonders schwerer Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Rechtskraft schließt das aus.
Ein schwerer Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn ein Richter mitentschieden hat, dessen Ablehnung tatsächlich für berechtigt erklärt wurde. Die bloße Ablehnung durch eine Partei genügt nicht. Wird die Ablehnung abgewiesen, bleibt die Entscheidung gültig.
Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Nein, nicht der Botschaft selbst. Eine Gesandtschaft oder Botschaft ist nur eine Behörde eines fremden Staates und kann als solche nicht Partei eines Gerichtsverfahrens sein. Eine gegen sie gerichtete Aufkündigung ist deshalb zurückzuweisen.
Betrifft der Mangel die klagende Seite und bestand er schon bei Einbringung der Klage, ist das gesamte Verfahren nichtig und die Klage wird zurückgewiesen. Betrifft er die beklagte Seite und bestand er schon bei der Zustellung, wird das Verfahren einschließlich der Zustellung für nichtig erklärt. Genehmigt ein später bestellter Vertreter die bisherige Prozessführung, bleibt sie bestehen.
Fehlt einer Partei die Fähigkeit, selbst vor Gericht zu handeln, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens beachten. Genehmigt der bestellte Vertreter das bisherige Vorgehen nicht, sind alle noch nicht rechtskräftigen Schritte nichtig und der verfahrenseinleitende Antrag wird zurückgewiesen. Besteht eine Erwachsenenvertretung für das Verfahren, kann die betroffene Person daneben nicht selbst wirksam handeln.
Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.
Fehlt die Vollmacht, ist das Verfahren nichtig. Sie können das aber heilen, indem Sie die gesetzten Schritte nachträglich genehmigen; das ist auch stillschweigend durch Ihr Verhalten möglich.
Ein Urteil, das nach Eintritt einer Unterbrechung des Verfahrens gefällt wird, ist nichtig. Sie können es aus diesem Grund bekämpfen. Wirkungslos ist es aber nicht von selbst; es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Mangel vorliegt.
Wird über eine Partei erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung die Insolvenz eröffnet und geht es um eine Forderung im Insolvenzverfahren, darf erst nach Fortsetzung des Verfahrens entschieden werden. Fortgesetzt werden kann es, nachdem die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.
Besteht über Ihre Forderung bereits ein gerichtlicher Vergleich, ist das noch keine rechtskräftig entschiedene Sache. Eine neuerliche Klage wird aber abgewiesen, weil Ihnen dafür das rechtliche Interesse fehlt.
Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.
Über denselben Anspruch darf nicht gleichzeitig zweimal ein Verfahren geführt werden. Geschieht das trotzdem, ist das zweite Verfahren nichtig.
Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.