OGH 4 Ob 221/20h
Worum es ging: Darf eine junge Firma mit langer Tradition werben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wer eine langjährige Tradition nur vortäuscht, führt das Publikum in die Irre. Aus dem Alter eines Unternehmens schließen Kunden auf Erfahrung, wirtschaftliche Kraft, Qualität, Zuverlässigkeit und Wertschätzung, die ein jüngeres Unternehmen in der Regel nicht vorweisen kann.
Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.
Ja. Eine Unionsmarke kann für verfallen erklärt werden, wenn schon ihre Benutzung als solche das Publikum über Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Ware oder Dienstleistung täuschen kann. Die Täuschung muss sich auf Merkmale und Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts beziehen. Das gilt auch für einen Hinweis auf eine Tradition, der später falsche Vorstellungen über die Qualität weckt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 05.04.2020, 68 Cg 33/19p-22
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2020, 1 R 82/20s-27
Entscheidungstext
61 Absätze, 19.669 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Geschäftszahl
4Ob221/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Geistwert Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Verfallserklärung einer Unionsmarke (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2020, GZ 1 R 82/20s-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. April 2020, GZ 68 Cg 33/19p-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,82 EUR (darin enthalten 326,97 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).