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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.03.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 33/21w

Worum es ging: Kann ich nach einem zurückgewiesenen Rekurs noch einmal Rekurs erheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Zwar darf auch im Grundbuchsverfahren gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden. Wurde Ihr Schriftsatz aber aus formalen Gründen zurückgewiesen, lag gar kein wirksames Rechtsmittel vor, und Ihr Recht ist nicht verbraucht. Nachträge oder Ergänzungen zu einem bereits eingebrachten Rekurs sind dagegen unzulässig, selbst innerhalb der Frist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.323 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Geschäftszahl

5Ob33/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. G*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** (und der ehemaligen EZ *****) KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2020, AZ 4 R 166/20s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der ergänzende Rechtsmittelschriftsatz vom 9. 2. 2021 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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