Kann ich nach einem zurückgewiesenen Rekurs noch einmal Rekurs erheben?
günstig für Rekurswerber betrifft Antragsteller, Liegenschaftseigentümer, Rekurswerber
Ja. Zwar darf auch im Grundbuchsverfahren gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden. Wurde Ihr Schriftsatz aber aus formalen Gründen zurückgewiesen, lag gar kein wirksames Rechtsmittel vor, und Ihr Recht ist nicht verbraucht. Nachträge oder Ergänzungen zu einem bereits eingebrachten Rekurs sind dagegen unzulässig, selbst innerhalb der Frist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 16.03.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Auch im Grundbuchsverfahren gilt der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels, doch wird das Rechtsmittelrecht durch einen vom Gericht aus formellen Gründen zurückgewiesenen Schriftsatz nicht verbraucht, weil ein wirksames Rechtsmittel nicht vorlag.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der auch im Grundbuchsverfahren geltende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels macht Nachträge oder Ergänzungen eines Rechtsmittels selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden.OGH 5 Ob 69/14d, 25.07.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 33/21w, 16.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 2/18g, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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