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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2021

OGH 5 Ob 19/21m

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 54 AußStrG § 71 ZPO § 484 ZPO § 513

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.444 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

5Ob19/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde G*****, vertreten durch Mag. Alexander Endl, öffentlicher Notar in Mödling, wegen Ab- und Zuschreibung eines Grundstücks von der EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Dezember 2020, AZ 17 R 101/20d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28. September 2020, TZ 5272/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des ordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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