Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 32/21b

Worum es ging: Kann ich auch den Umfang meiner Verfahrenshilfe weiter bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.

Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 528

Entscheidungstext

21 Absätze, 1.694 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

9ObA32/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn (§ 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*****, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2021, GZ 7 Ra 75/20f-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail