Kann ich auch den Umfang meiner Verfahrenshilfe weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (76 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (so schon 7 Ob 642/90).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rekurs gegen Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht zulässig, allerdings nicht berechtigt, weil die Zurückweisung in einer Verfahrenshilfesache aufgrund § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zu Recht erfolgt ist.OGH 1 Ob 154/24i, 25.09.2024
- Dem Obersten Gerichtshof kommt nicht nur über die Sachentscheidung, sondern auch über das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Kognitionsbefugnis zu.OGH 9 Ob 70/18m, 27.09.2018
- Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst.OGH 3 Ob 19/18t, 21.02.2018
- Eine in der „Hauptsache“ (hier: Verfahrenshilfe) wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen in einem Verfahren über dessen Nichtigkeit zu gelten. Hier Antrag auf „Nichtigerklärung“ eines Beschlusses über die Verfahrenshilfe.OGH 1 Ob 199/17x, 15.11.2017
- Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt wird. (T11a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 9 Ob 44/15h, 29.07.2015
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Das gilt auch für die Klarstellung, dass neuerliche Anträge der Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden.OGH 3 Ob 182/14g, 22.10.2014
- Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 1 Ob 130/08m, 20.06.2008
- Weist hingegen das Rekursgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel gemäß § 523 ZPO unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück, handelt es als Durchlaufgericht, sodass in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt.OGH 1 Ob 26/06i, 07.03.2006
- Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen (vgl 4 Ob 80/02x mwN).OGH 3 Ob 1/03y, 29.01.2003
- Der Rechtsmittelausschluss ist aber kein Hindernis dafür, eine Schadenersatz anstrebende Amtshaftungsklage - unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - vor den Obersten Gerichtshof zu bringen, wenngleich "lediglich" Fragen der Verfahrenshilfe zu klären sind.OGH 1 Ob 164/02b, 13.08.2002
- Unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat.OGH 6 Ob 31/02f, 21.02.2002
- Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den §§ 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.OGH 1 Ob 35/01f, 27.02.2001
- Hier: § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG.OGH 2 Ob 297/00s, 09.11.2000
- Also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 246/98b, 27.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 76.
- OGH 5 Ob 49/25d, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/25f, 06.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 70/23k, 23.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/21g, 04.11.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 32/21b, 24.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 67/19t, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 63 · Verfahrenshilfe
- ZPO § 528
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Verfahrenshilfe und Höchstgericht
Verfahrensrecht · Rechtsmittel bei der Verfahrenshilfe
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen eine Delegierung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Verfahrenshilfeentscheidung
Verfahrensrecht · Kosten und Rechtszug zum Höchstgericht