OGH 9 ObA 8/21y
Worum es ging: Reicht jeder Fehler, um die Wahl aufzuheben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Verletzung wesentlicher Wahlregeln führt nicht automatisch zur Aufhebung der Wahl. Es kommt darauf an, ob der Fehler im konkreten Fall objektiv geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 12.09.2019, 15 Cga 6/18p-33
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.10.2020, 10 Ra 41/20b-37
Zitierte Paragrafen
ASGG § 58 ArbVG § 51 ArbVG § 56 ArbVG § 59 ZPO § 52
Entscheidungstext
69 Absätze, 29.825 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA8/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wahlwerbende Gruppe „Liste *“, vertreten durch den Listenführer Z*, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Betriebsrat beim Verein M*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit (in eventu Anfechtung) einer Betriebsratswahl, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2020, GZ 10 Ra 41/20b-37, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. September 2019, GZ 15 Cga 6/18p-33, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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