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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 8/21y

Worum es ging: Reicht jeder Fehler, um die Wahl aufzuheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Verletzung wesentlicher Wahlregeln führt nicht automatisch zur Aufhebung der Wahl. Es kommt darauf an, ob der Fehler im konkreten Fall objektiv geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 58 ArbVG § 51 ArbVG § 56 ArbVG § 59 ZPO § 52

Entscheidungstext

69 Absätze, 29.825 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

9ObA8/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wahlwerbende Gruppe „Liste *“, vertreten durch den Listenführer Z*, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Betriebsrat beim Verein M*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit (in eventu Anfechtung) einer Betriebsratswahl, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2020, GZ 10 Ra 41/20b-37, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. September 2019, GZ 15 Cga 6/18p-33, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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