Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 24/21v

Worum es ging: Kann bei meinem Dienstvertrag vom Gesetz abgewichen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften und ihren Einrichtungen legen eigene Gesetze den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags fest, insbesondere das Entgelt. Davon kann weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung noch durch Ihren Einzelvertrag abgewichen werden.

Ein Sondervertrag muss ausdrücklich abgeschlossen und auch als Sondervertrag bezeichnet werden. Aus dieser Bezeichnungspflicht ergibt sich, dass Schriftlichkeit vorgesehen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.260 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.05.2021

Geschäftszahl

8ObA24/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. R***** B*****, 2. M***** B*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Agnes Lepschy, Rechtsanwältin in Altlengbach, gegen die beklagte Partei W***** GmbH *****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2021, GZ 7 Ra 72/20i-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail