Muss ein Sondervertrag schriftlich sein?
betrifft Vertragsbedienstete, Gemeinden, Behörden, Arbeitgeber
Ein Sondervertrag muss ausdrücklich abgeschlossen und auch als Sondervertrag bezeichnet werden. Aus dieser Bezeichnungspflicht ergibt sich, dass Schriftlichkeit vorgesehen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bei Sonderverträgen ist nicht nur der ausdrückliche Abschluss und die Bezeichnung als Sondervertrag Voraussetzung, sondern ist auch die Schriftlichkeit ("Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen") indiziert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 41 NÖ GVBG.OGH 8 ObA 7/23x, 23.02.2023
- Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Abschluss von Sonderverträgen sind Schutzvorschriften zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers.OGH 8 ObA 7/23x, 23.02.2023
- Hier: § 8 K-LVBG 1994.OGH 9 ObA 119/20w, 24.02.2021
- Hier: Auf langjährige Übung gegründetes Recht des Klägers auf 45-minütige Unterrichtseinheiten unter Verweis auf in einer auf gesetzlicher Ermächtigung gegründeten Verordnung gelegene Rechtsgrundlage verneint.OGH 8 ObA 16/20s, 18.12.2020
- Hier: Zulage, die einer beim Landesschulrat beschäftigten Bundesbeamtin vom betreffenden Land gewährt wurde.OGH 1 Ob 149/18w, 26.09.2018
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 57 Abs 1 Oö LVBG.OGH 1 Ob 149/18w, 26.09.2018
- Gesetzliche Wirksamkeitserfordernisse für Sonderverträge nach § 36 VBG sind Schriftform und Genehmigung durch den Bundeskanzler.OGH 8 ObA 2/14y, 26.06.2014
- Hier: §86Vlbg LbedG2000, der allgemein ein Schriftlichkeitserfordernis festlegt und auch die Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen erfasst.OGH 8 ObA 60/07t, 03.04.2008
- Dass die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung.OGH 8 ObA 60/07t, 03.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 13.
- OGH 9 ObA 72/23p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 7/23x, 23.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/21a, 28.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 24/21v, 03.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 119/20w, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 16/20s, 18.12.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 63/19a, 27.05.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 121/18m, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 36 · Sonderverträge
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