OGH 9 ObA 47/21h
Worum es ging: Zählen einvernehmliche Auflösungen bei Massenkündigungen mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Frage, ob ein Betrieb die Zahlen einer Massenkündigung erreicht, zählen auch jene Arbeitsverhältnisse mit, die einvernehmlich aufgelöst wurden. Der Betrieb kann die Meldepflicht also nicht dadurch umgehen, dass er statt zu kündigen einvernehmlich auflöst.
Nur, wenn die zahlenmäßigen Schwellen erreicht sind. Das Frühwarnsystem soll die Personalmaßnahmen der Betriebe besser mit dem Arbeitsmarkt abstimmen; der Gesetzgeber hat dafür aber feste Zahlengrenzen festgelegt. Grenzfälle, die zwar dem Zweck, nicht aber dem Wortlaut entsprechen, sind nicht erfasst. Von der Unwirksamkeit der Kündigung sind nur Arbeitnehmer erfasst, die im Zeitpunkt der Anzeige das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Nein. Meldet der Arbeitgeber einen größeren Personalabbau nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice, sind zwar ausgesprochene Kündigungen unwirksam. Auf einvernehmliche Auflösungen, die der Arbeitgeber veranlasst hat, ist diese Unwirksamkeit aber nicht anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.02.2021, 15 Ra 2/21p-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
9ObA47/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * G*, vertreten durch Mag. Fatma Islekoglu, Rechtsanwältin in Hard, gegen die beklagte Partei * F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 7.206,79 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2021, GZ 15 Ra 2/21p-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2020, GZ 62 Cga 19/20v-18, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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