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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2021 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 47/21h

Worum es ging: Zählen einvernehmliche Auflösungen bei Massenkündigungen mit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Frage, ob ein Betrieb die Zahlen einer Massenkündigung erreicht, zählen auch jene Arbeitsverhältnisse mit, die einvernehmlich aufgelöst wurden. Der Betrieb kann die Meldepflicht also nicht dadurch umgehen, dass er statt zu kündigen einvernehmlich auflöst.

Nur, wenn die zahlenmäßigen Schwellen erreicht sind. Das Frühwarnsystem soll die Personalmaßnahmen der Betriebe besser mit dem Arbeitsmarkt abstimmen; der Gesetzgeber hat dafür aber feste Zahlengrenzen festgelegt. Grenzfälle, die zwar dem Zweck, nicht aber dem Wortlaut entsprechen, sind nicht erfasst. Von der Unwirksamkeit der Kündigung sind nur Arbeitnehmer erfasst, die im Zeitpunkt der Anzeige das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

Nein. Meldet der Arbeitgeber einen größeren Personalabbau nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice, sind zwar ausgesprochene Kündigungen unwirksam. Auf einvernehmliche Auflösungen, die der Arbeitgeber veranlasst hat, ist diese Unwirksamkeit aber nicht anzuwenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1155 ZPO § 510

Entscheidungstext

67 Absätze, 21.979 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Geschäftszahl

9ObA47/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * G*, vertreten durch Mag. Fatma Islekoglu, Rechtsanwältin in Hard, gegen die beklagte Partei * F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 7.206,79 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2021, GZ 15 Ra 2/21p-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2020, GZ 62 Cga 19/20v-18, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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