Zählen einvernehmliche Auflösungen bei Massenkündigungen mit?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht hingegen Arbeitsvertragsübernahmen.OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 9 ObA 20/25v, 25.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 47/21h, 24.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 119/17s, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AMFG §45a Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Meldet der Arbeitgeber einen größeren Personalabbau nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice, sind zwar ausgesprochene Kündigungen unwirksam. Auf einvernehmliche Auflösungen, die der Arbeitgeber veranlasst hat, ist diese Unwirksamkeit aber nicht anzuwenden.
Nein. Gemeldet werden müssen nur Beendigungen, die vom Betrieb ausgehen und den Beschäftigtenstand verringern. Kündigungen, die von den Beschäftigten selbst ausgesprochen werden, bleiben dabei außer Betracht.