Zum Inhalt springen

Ist eine einvernehmliche Auflösung bei größerem Personalabbau ungültig?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Nein. Meldet der Arbeitgeber einen größeren Personalabbau nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice, sind zwar ausgesprochene Kündigungen unwirksam. Auf einvernehmliche Auflösungen, die der Arbeitgeber veranlasst hat, ist diese Unwirksamkeit aber nicht anzuwenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Die Nichtigkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG ist nicht auf vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen von Dienstverhältnissen anzuwenden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133713 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AMFG §45a Abs5

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Einvernehmliche Auflösung bei Massenkündigung

Für die Frage, ob ein Betrieb die Zahlen einer Massenkündigung erreicht, zählen auch jene Arbeitsverhältnisse mit, die einvernehmlich aufgelöst wurden. Der Betrieb kann die Meldepflicht also nicht dadurch umgehen, dass er statt zu kündigen einvernehmlich auflöst.

günstig für Arbeitnehmer Sperrfrist bei größeren Kündigungen

Nein. Hat der Betrieb dem Arbeitsmarktservice angezeigt, dass er mehrere Arbeitsverhältnisse beenden will, gilt der ganze Vorgang als Einheit, auch die einvernehmlichen Auflösungen. Er darf daher nicht zuerst einige Personen kündigen und die übrigen erst nach dreißig Tagen. Solche Kündigungen sind unwirksam.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Verständigung der Personalvertretung vor Kündigung
Arbeitsrecht · Umgehung des Schutzes beim Betriebsübergang
Arbeitsrecht · Einvernehmliche Auflösung statt Entlassung