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Schützt mich das Frühwarnsystem bei einer Kündigungswelle im Betrieb?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ältere Beschäftigte, Betriebsrat
Nur, wenn die zahlenmäßigen Schwellen erreicht sind. Das Frühwarnsystem soll die Personalmaßnahmen der Betriebe besser mit dem Arbeitsmarkt abstimmen; der Gesetzgeber hat dafür aber feste Zahlengrenzen festgelegt. Grenzfälle, die zwar dem Zweck, nicht aber dem Wortlaut entsprechen, sind nicht erfasst. Von der Unwirksamkeit der Kündigung sind nur Arbeitnehmer erfasst, die im Zeitpunkt der Anzeige das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1998)

Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 8.

Genannte Normen

AMFG §45a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Dreißig-Tage-Frist bei Massenkündigungen

Für das Erreichen der Schwelle bei Massenkündigungen wird immer ein wandernder Zeitraum von dreißig Tagen betrachtet. Verteilt der Arbeitgeber die Kündigungen zeitlich, kann er dadurch verhindern, dass die Schwelle erreicht wird.

günstig für Arbeitgeber Meldepflicht bei größeren Kündigungen

Nein. Gemeldet werden müssen nur Beendigungen, die vom Betrieb ausgehen und den Beschäftigtenstand verringern. Kündigungen, die von den Beschäftigten selbst ausgesprochen werden, bleiben dabei außer Betracht.

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