Schützt mich das Frühwarnsystem bei einer Kündigungswelle im Betrieb?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Entscheidend für das Erreichen der Schwellenwerte innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums ist im Fall von verschiedenen Auflösungsschritten, ob diese Ausdruck einer einheitlichen, den Tatbestand des § 45a Abs 1 AMFG erfüllenden Auflösungabsicht sind.OGH 9 ObA 33/21z, 29.04.2021
- Hier: Zur Anwendung des Tatbestandes des § 45 a Abs 1 Z 4 AMFG bedarf es des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50‑jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Z 1 bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Z 4 allein nicht erfassten Personen.OGH 8 ObA 83/20v, 23.10.2020
- Diese Zielsetzung ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind.OGH 8 ObA 83/20v, 23.10.2020
- Nur Kündigungen von Arbeitnehmern innerhalb des 30-Tage-Zeitraums, die zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß § 45a Abs 1 AMFG das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Unwirksamkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG erfasst.OGH 9 ObA 74/20b, 21.10.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 8.
- OGH 9 ObA 47/21h, 24.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 63/21m, 24.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 33/21z, 29.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 41/21a, 29.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 83/20v, 23.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 74/20b, 21.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 119/17s, 25.04.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
AMFG §45a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für das Erreichen der Schwelle bei Massenkündigungen wird immer ein wandernder Zeitraum von dreißig Tagen betrachtet. Verteilt der Arbeitgeber die Kündigungen zeitlich, kann er dadurch verhindern, dass die Schwelle erreicht wird.
Nein. Gemeldet werden müssen nur Beendigungen, die vom Betrieb ausgehen und den Beschäftigtenstand verringern. Kündigungen, die von den Beschäftigten selbst ausgesprochen werden, bleiben dabei außer Betracht.