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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2021 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 48/21f

Worum es ging: Bin ich nach der Lehre angestellt, wenn ich einfach weiterarbeite?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel ja. Arbeiten Sie unmittelbar nach dem Ende der Lehrzeit ohne neue Vereinbarung im Betrieb weiter, entsteht dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Der Arbeitgeber kann es nur durch Kündigung beenden, frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit.

Nein. Das Gesetz sieht für das Lehrverhältnis keine Kündigung vor. Deshalb spielt auch der allgemeine Kündigungsschutz der Betriebsverfassung für Lehrlinge keine Rolle.

Ja. Das Lehrverhältnis ist trotz seines Ausbildungszwecks ein Dienstverhältnis, der Lehrvertrag gilt als Arbeitsvertrag. Endet die Lehrzeit und arbeiten Sie weiter, beginnt grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis. Lehrzeit und anschließende Beschäftigung bilden daher nicht ohne weiteres eine Einheit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.109 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Geschäftszahl

9ObA48/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* W*, vertreten durch Doshi & Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 13 Ra 9/21b-30, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. September 2020, GZ 35 Cga 25/20b-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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