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Bin ich nach der Lehre angestellt, wenn ich einfach weiterarbeite?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Lehrlinge, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
In der Regel ja. Arbeiten Sie unmittelbar nach dem Ende der Lehrzeit ohne neue Vereinbarung im Betrieb weiter, entsteht dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Der Arbeitgeber kann es nur durch Kündigung beenden, frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (§ 863 ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelöst werden kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Lehrzeit und spätere Beschäftigung

Arbeiten Sie nach dem Ende der Lehrzeit weiter, wird damit nicht das bisherige Verhältnis fortgesetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Knüpfen Regelungen an Dienstzeiten an, sind Lehrzeit und spätere Beschäftigung deshalb getrennt zu behandeln, auch wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

günstig für Arbeitgeber Auflösung des Lehrverhältnisses und Kündigungsschutz

Nein. Bei dieser Art der Beendigung eines Lehrverhältnisses wollte der Gesetzgeber den allgemeinen Kündigungsschutz bewusst nicht zusätzlich anwenden. Eine Anfechtung nach den Regeln über die Kündigungsanfechtung kommt daher nicht in Betracht.

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