OGH 9 ObA 69/21v
Worum es ging: Kann ein Geschäftsführer seine Kündigung wie ein Arbeitnehmer anfechten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wer als Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt, gilt für den Kündigungsschutz der Betriebsverfassung nicht als Arbeitnehmer. Eine Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung nach diesen Regeln steht ihm daher nicht offen. Dasselbe gilt für leitende Angestellte mit maßgebendem Einfluss.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2021, 7 Ra 1/21z-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1151 ArbVG § 105 ArbVG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.074 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
9ObA69/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. G*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Unwirksam-
erklärung einer Kündigung gemäß § 105 ArbVG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2021, GZ 7 Ra 1/21z-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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