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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 22/21z

Worum es ging: Darf eine Gemeinde ohne Beschluss des Gemeinderats klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 528 ZPO § 6

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.650 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

8ObA22/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei R***** A*****, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Gerngross & Köck in Premstätten bei Graz, wegen 2.760,96 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 2021, GZ 7 Ra 72/20t-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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