OGH 8 ObA 22/21z
Worum es ging: Darf eine Gemeinde ohne Beschluss des Gemeinderats klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 11.03.2021, 7 Ra 72/20t-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Geschäftszahl
8ObA22/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei R***** A*****, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Gerngross & Köck in Premstätten bei Graz, wegen 2.760,96 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 2021, GZ 7 Ra 72/20t-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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