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Darf eine Gemeinde ohne Beschluss des Gemeinderats klagen?

günstig für Prozessgegner betrifft Gemeinden, Bürgermeister, Prozessgegner einer Gemeinde
Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach § 35 Abs 2 Z 10 nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach § 55 Abs 2 nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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