Darf eine Gemeinde ohne Beschluss des Gemeinderats klagen?
günstig für Prozessgegner betrifft Gemeinden, Bürgermeister, Prozessgegner einer Gemeinde
Will eine Gemeinde einen Rechtsstreit beginnen oder fortsetzen, braucht sie dafür einen Beschluss des Gemeinderats. Dieser Beschluss muss sich auf den einzelnen Rechtsstreit beziehen. Eine allgemeine Vollmacht für alle Fälle genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach § 35 Abs 2 Z 10 nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach § 55 Abs 2 nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beschluss verfolgte eindeutig den Zweck, die Regressforderung gegen den Beklagten ohne jegliche Einschränkung gerichtlich durch die Klagevertreterin zu verfolgen. Mag sich der Wortlaut des Beschlusses allein darauf gezogen haben, keinen Vergleich einzugehen, hat der Gemeinderat der Klägerin mit ihm doch auch kundgetan, mit dem gerichtlichen Einschreiten der Klagevertreterin im Namen der Klägerin einverstanden zu sein.OGH 8 ObA 22/21z, 25.06.2021
- Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, mit dem eine Prozessführung einer Anwaltskanzlei namens der Gemeinde nachträglich genehmigt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten.OGH 8 ObA 22/21z, 25.06.2021
- Der Gemeinderatsbeschluss selbst ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen.OGH 8 ObA 22/21z, 25.06.2021
- Der Mangel dieser Prozessvoraussetzung ist durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO sanierbar.OGH 8 ObA 22/21z, 25.06.2021
- Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung).OGH 1 Ob 201/15p, 31.03.2016
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- Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Abs 2 ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen.OGH 6 Ob 7/13t, 08.05.2013
- Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 43 Abs 1 Oö GdO 1990.OGH 6 Ob 7/13t, 08.05.2013
- Hier: Keine besonderen Formvorschriften nach der NÖ GemO für den Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den zuständigen Gemeinderat.OGH 1 Ob 9/13z, 31.01.2013
- Hier: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen.OGH 6 Ob 59/06d, 06.04.2006
- Mangel der gesetzlichen Vertretung wäre verbesserungsfähig - § 6 Abs 2 ZPO.OGH 7 Ob 109/98z, 25.08.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 1 Ob 111/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 22/21z, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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