OGH 8 ObA 95/20h
Worum es ging: Wie lange kann ich eine Abrechnung noch verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.06.2020, 12 Ra 23/20v-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
44 Absätze, 14.067 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Geschäftszahl
8ObA95/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 31.593,17 EUR sA, und Rechnungslegung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 2020, GZ 12 Ra 23/20v-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 7 Cga 75/19p-12, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).