Wie lange kann ich eine Abrechnung noch verlangen?
günstig für Rechnungspflichtiger betrifft Auftraggeber, Handelsvertreter, Arbeitnehmer, Miteigentümer
So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solcher Fall liegt beim Rechnungslegungsanspruch des einzelnen Miteigentümers gegenüber dem Verwalter nicht vor, weil er nicht als Nebenanspruch zu einem bestimmten Hauptanspruch gewertet werden kann.OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018
- Hier: § 3 VersVG.OGH 7 Ob 221/17a, 31.10.2018
- Auch der Anspruch auf Abrechnung nach § 14 Abs 1 HVertrG verjährt in drei Jahren.OGH 9 ObA 19/17k, 24.03.2017
- Hier: Anspruch eines Handelsvertreters auf Rechnungslegung und Vorlage eines Buchauszugs nach § 16 Abs 1 HVertrG.OGH 8 ObA 22/11k, 26.04.2011
- Rechnungslegung dreißig Jahre.OGH 5 Ob 661/77, 25.10.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028102 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 15.
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 75/24a, 08.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/24y, 31.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 95/20h, 25.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 83/17x, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 19/17k, 24.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1012
- ABGB § 1478
- ABGB § 1480
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 14
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