Muss ich mich selbst erkundigen, damit die Frist läuft?
betrifft Geschädigte, Patienten, Bauherren, Anleger, Versicherungsträger
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (so schon 5 Ob 2101/96y, SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: Zu welchem Zeitpunkt der Anleger konkret Kenntnis vom Primärschaden erlangte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 6 Ob 235/23m, 20.12.2023
- Hier: Endgültige Strafnachsicht wurde fälschlich nicht in das Strafregister eingetragen, sodass dort Verurteilungen trotz Ablaufs der Tilgungsfrist weiterhin aufschienen. Verletzung der Erkundigungsobliegenheit, weil der Kläger trotz Bedenken gegen die ihm im Rahmen einer nachfolgenden Strafverhandlung bekannt gewordene, weiterhin bestehende Eintragung der Vorverurteilungen die Angelegenheit nicht mit seinem damaligen Verteidiger besprach und insbesondere nicht auf die schon 2011 erfolgte endgültige Strafnachsicht hinwies.OGH 1 Ob 173/23g, 16.11.2023
- Hier: Zeitpunkt der Erkennbarkeit einer unzureichend funktionierenden Oberflächenentwässerung.OGH 8 Ob 166/22b, 16.12.2022
- Hier: Erkundigungspflicht durch Beobachtung eines anhängigen Strafverfahrens.OGH 1 Ob 121/20f, 23.09.2020
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im hier zu beurteilenden Fall die Verjährung von Ansprüchen aus Baumängeln zu beurteilen sind, weil auch in diesem Fall die Frage der Kenntnis iSd § 1489 ABGB nicht nach anderen Kriterien als sonst zu prüfen ist.OGH 10 Ob 37/13h, 12.09.2013
- Die Beantwortung der Frage, ab wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 234/12v, 14.03.2013
- Ausnahmsweise kann in Einzelfällen, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden.OGH 7 Ob 96/10h, 14.07.2010
- Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann.OGH 2 Ob 118/09f, 04.03.2010
- Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im hier zu beurteilenden Fall die Verjährung von Ansprüchen aus Anlass der Folgen eines medizinischen Versuchs zu beurteilen ist, weil auch in diesem Fall die Frage der Kenntnis iSd § 1489 ABGB nicht nach anderen Kriterien zu prüfen ist als sonst.OGH 9 Ob 71/05i, 25.01.2006
- Ebenso bei der Beurteilung, wann die notwendige "Kenntnis" im Sinne des § 1489 ABGB konkret eintritt.OGH 10 Ob 189/02w, 22.10.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 68.
- OGH 6 Ob 27/26b, 24.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 55/24g, 26.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 45/24m, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 67/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 173/23g, 16.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/22g, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 198/21k, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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