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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.08.2021 · Fall aus Niederösterreich

OGH 6 Ob 123/21p

Worum es ging: Kann ich Unterhalt für die Vergangenheit vom Ehepartner verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur, wenn Sie den Geldunterhalt schon damals ausdrücklich und deutlich verlangt haben, solange Sie noch im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ab diesem Verlangen können Sie ihn rückwirkend auch bei Gericht durchsetzen. Es genügt nicht, im Nachhinein zu behaupten, die Versorgung im Haushalt sei zu gering gewesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 94 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 5.154 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.08.2021

Geschäftszahl

6Ob123/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. H*****, vertreten durch Klaar Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehegattenunterhalt und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 13. März 2021, GZ 20 R 294/20f-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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