Zum Inhalt springen

Kann ich Unterhalt für die Vergangenheit vom Ehepartner verlangen?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Nur, wenn Sie den Geldunterhalt schon damals ausdrücklich und deutlich verlangt haben, solange Sie noch im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ab diesem Verlangen können Sie ihn rückwirkend auch bei Gericht durchsetzen. Es genügt nicht, im Nachhinein zu behaupten, die Versorgung im Haushalt sei zu gering gewesen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 06.08.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft die Leistung von Geldunterhalt ausdrücklich und hinreichend deutlich verlangen, um rückwirkend – ab dem Zeitpunkt des „Verlangens“ – Geldunterhalt auch gerichtlich geltend machen zu können. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes auf den Fall, dass ausreichender Naturalunterhalt geleistet wird, ist aus der Judikatur nicht abzuleiten und würde den angeführten Grundsatz völlig unterlaufen, könnte doch dann im Nachhinein immer nicht ausreichende Alimentierung in der Vergangenheit behauptet werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133776 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt für die Vergangenheit und Verjährung

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt für die Zeit vor der Klage

Ja. Unterhalt ab dem Einbringen der Klage gilt nicht als Unterhalt für die Vergangenheit. Für das Jahr davor kann Unterhalt nach der Scheidung auch ohne Verzug des Verpflichteten gefordert werden.

Verwandte Fragen

Familienrecht · Unterhalt für die Vergangenheit nach der Scheidung
Familienrecht · Unterhalt nach Auskunftsaufforderung
Familienrecht · Unterhaltsklage trotz laufender Zahlung