ABGB § 863
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Leistungen bei der Errichtung des Hauses genügen nicht, um ein stillschweigend eingeräumtes Wohnrecht anzunehmen. Unter Familienangehörigen ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen: Das Verhalten muss jeden Zweifel ausschließen. Haben Sie dagegen den Dachboden auf eigene Kosten für sich ausgebaut, spricht das im Zweifel für ein Benützungsrecht.
Es kommt nicht allein darauf an, was ausdrücklich vereinbart wurde. Auch die Erfüllung und Durchführung eines Vertrags hat nach Treu und Glauben zu erfolgen, besonders gegenüber jenen, mit denen Sie in konkreten Rechtsbeziehungen stehen. In einer Gemeinschaft gilt darüber hinaus eine weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar verlangt, die Interessen des anderen aktiv wahrzunehmen.
Schweigen gilt dort als Annahme und Zustimmung, wo Sie nach Treu und Glauben oder nach der Übung im Geschäftsverkehr hätten widersprechen müssen. In einem solchen Fall wird Ihr Schweigen als Zustimmung gewertet.
Es gibt weder im bürgerlichen Recht noch im Handelsrecht eine Übung, nach der Schweigen allgemein als Zustimmung gilt. Nur unter besonderen Umständen kann Ihr Stillschweigen als Annahme gewertet werden.
Nein. Bloßes Schweigen bedeutet grundsätzlich gar nichts, insbesondere keine Zustimmung zu einem Vertragsangebot. Nur ausnahmsweise kann Ihrem Schweigen nach der Übung des redlichen Verkehrs eine bestimmte Bedeutung zukommen.
Nein, nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen gilt erst dann als Annahme, wenn der Antragsteller nach Lage der Umstände schlechterdings keine andere Bedeutung darin sehen konnte. Im Regelfall ist Schweigen daher keine Zustimmung.
Nein. Rechnungen und Lieferscheine sind schon ihrer Funktion nach nicht dazu bestimmt, Angebote auf Änderung eines bereits geschlossenen Vertrags zu enthalten. Ein Hinweis allein in der Rechnung bleibt wirkungslos, auch wenn er oft wiederholt wird, und Sie müssen ihm nicht widersprechen.
Zahlt der Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig, ohne ausdrücklich zu betonen, dass sie freiwillig und jederzeit widerrufbar ist, kann daraus ein fester Anspruch entstehen. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Betrachtung vom Verhalten des Arbeitgebers haben mussten. Was der Arbeitgeber innerlich wollte, zählt dabei nicht.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.
Überlässt Ihnen der Vermieter während des Mietverhältnisses zusätzliche Räume, gilt das im Zweifel als Erweiterung des Mietvertrags und nicht als jederzeit widerrufbare Gefälligkeit. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein Teil des Hausgartens zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Nicht allein deswegen. Ein Mietvertrag entsteht auch stillschweigend nur, wenn beide Seiten einen Vertrag schließen wollten. Zahlungen des Lebensgefährten zu den Wohnungskosten sind meist bloß Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung und machen ihn nicht zum Mieter.
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
Im Normalfall ja. Nimmt jemand über längere Zeit unbeanstandet ein Entgelt für die Benützung einer Wohnung an, ist von einem stillschweigend geschlossenen Mietvertrag auszugehen; wie er die Zahlung selbst benennt, ist unerheblich. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Benützer klar sein musste, dass kein Vertragswille besteht, oder wenn ein anderer Grund für die Zahlung in Betracht kommt.
In der Regel ja. Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens beruht darauf, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dass er auf diesen Kündigungsgrund stillschweigend verzichtet hat, wird deshalb nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen angenommen.
Zahlt bei mehreren Mietern nur einer den gesamten Mietzins und der andere gar nichts, so bedeutet das für sich allein noch nicht, dass der zahlungsunwillige Mieter seine Rechte abgetreten oder auf sie verzichtet hätte. Ein Verzicht müsste gegenüber dem Vermieter erklärt und von diesem angenommen werden.
In der Regel ja. Arbeiten Sie unmittelbar nach dem Ende der Lehrzeit ohne neue Vereinbarung im Betrieb weiter, entsteht dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Der Arbeitgeber kann es nur durch Kündigung beenden, frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit.
Auch wenn der Arbeitgeber nur eine Auskunft über die Rechtslage gibt, etwa indem er einen bestimmten Urlaub gewährt, wird das Vertrauen des Arbeitnehmers geschützt. Voraussetzung ist, dass die Erklärung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und sich darauf nachhaltig eingerichtet hat. Dann gilt die Leistung als erfüllt.
Nicht ohne Weiteres. Ein vorzeitiger Austritt kann sich zwar aus Ihrem Verhalten ergeben, doch muss dieses jeden vernünftigen Zweifel an Ihrer Absicht ausschließen; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt Ihr Verhalten mehrere Deutungen zu, etwa auch ein unentschuldigtes Fernbleiben, liegt kein Austritt vor.
Ja, wenn sie im Betrieb allgemein gewährt wird. Entscheidend ist nicht, ob alle Begünstigten sie in Anspruch genommen haben, sondern ob sie jedem gewährt wurde, der darum ansuchte. Dann dürfen auch Sie damit rechnen, sie in derselben Lage unter denselben Voraussetzungen zu bekommen; beweisen müssen Sie diese Übung allerdings selbst.
Nein, wenn der Irrtum erkennbar war. Zahlt der Arbeitgeber zu viel, weil er den Kollektivvertrag falsch anwendet, liegt darin keine Zusage einer zusätzlichen Leistung, sofern Sie den Irrtum bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnten. War der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, kann über längere Zeit eine betriebliche Übung entstehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
Es zählt der Inhalt. Wie ein Vertrag rechtlich einzuordnen ist, hängt nicht von seiner Bezeichnung ab und nicht davon, ob den Beteiligten die Tragweite bewusst war, sondern davon, was sie ausdrücklich oder schlüssig vereinbart und tatsächlich gelebt haben. Selbst eine ausdrückliche Ablehnung eines Arbeitsvertrags schließt daher ein Arbeitsverhältnis nicht aus; auch die Einstufung durch Sozialversicherung oder Finanzamt ändert daran nichts.
Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das ist der Fall, wenn das Verhalten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass sich jemand binden wollte. In der Regel genügt dafür, dass eine Seite Dienste leistet und die andere sie annimmt.
Gewährt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt an alle Arbeitnehmer und zeigt er damit klar, dass er sich auch für die Zukunft binden will, wird das Teil der einzelnen Arbeitsverträge. Das gilt auch für Personen, die erst später eingestellt werden. Auch sie dürfen davon ausgehen, die im Betrieb üblichen Vergünstigungen unter denselben Voraussetzungen zu bekommen.
Gewährt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt an alle Arbeitnehmer und bringt er damit unzweideutig zum Ausdruck, dass er sich auch für die Zukunft verpflichten will, entsteht eine betriebliche Übung. Durch die stillschweigende Zustimmung der Arbeitnehmer wird sie Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.
Nein. Wenn Sie als geschiedene Ehefrau mehrere Jahre keine Schritte unternommen haben, um den offenen Unterhalt einzutreiben, liegt darin allein kein stillschweigender Verzicht.
Zahlen Sie für das Wohnen ein Entgelt, spricht das gegen eine Leihe und gegen eine jederzeit widerrufliche Überlassung aus Gefälligkeit. Ein gleichbleibendes Entgelt deutet auf Miete hin. Eine Leihe setzt nämlich voraus, dass die Sache unentgeltlich überlassen wird.
Ein gekündigtes Arbeitsverhältnis kann einvernehmlich weiterlaufen, wenn sich aus dem Verhalten beider Seiten der Wille dazu ergibt. Arbeiten Sie längere Zeit weiter, spricht das für eine Fortsetzung. Arbeiten Sie nur vorübergehend weiter, etwa an einem einzigen Tag, reicht das nicht.