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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2021 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 84/21z

Worum es ging: Reicht Personalabbau als Grund für immer neue befristete Verträge?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 4 VBG § 90k ZPO § 502 ZPO § 504

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.736 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

9ObA84/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Fichtenau und die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Land Vorarlberg, vertreten durch die Bildungsdirektion Vorarlberg, 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 12, diese vertreten durch Dr. Meinhard Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart und MMMag. Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2021, GZ 13 Ra 15/21k-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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